Lockdown-Karte

Welche Kreise die Bundes-Notbremse ziehen müssen

Neue bundeseinheitliche Regeln: Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, dann soll ein Kreis strenge Lockdown-Maßnahmen ergreifen - und ab 165 sollen auch die Schulen schließen. Die Karte zeigt, welche Gegenden das betrifft.

Ausgangssperren, geschlossene Läden und Verbote von Präsenzunterricht: Die Menschen in weiten Teilen Deutschlands müssen sich auf strenge Lockdown-Maßnahmen einstellen – nach bundesweit verbindlichen Vorgaben. Bundestag und Bundesrat haben eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. In allen Kreisen und Städten mit tagelang anhaltend hohen Infektionswerten soll demnach die Bundes-Notbremse gezogen werden: ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und mit einer Verschärfung bei einem Wert ab 165.

Die Karte basiert auf den täglichen Meldungen des Robert Koch-Instituts (RKI). Sie zeigt, welche Kreise und kreisfreien Städte nach diesen Angaben und den neuen Regeln eigentlich verschärfte Maßnahmen ergreifen müssten – aber nicht, dass die Behörden vor Ort die Notbremse bereits gezogen haben. Zudem können Korrekturen zu Abweichungen der bereits gemeldeten Inzidenzwerte führen. Darüberhinaus können vor Ort auch eigene schärfere Maßnahmen gelten. Und die Gesetzesänderung ist umstritten. Bereits am Tag nach der Abstimmung im Bundestag, wurde schon die erste Klage dagegen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Die umstrittenen Regeln sind aber nach ihrem Inkrafttreten zeitlich begrenzt: Das Gesetz soll so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt - „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“. Und diese Maßnahmen sollen bei anhaltend hohen 7-Tage-Inzidenzen (laborbestätigte Fälle pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen) gelten:

7-Tage-Inzidenz dreimal über 100

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, so sollen dort ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen gelten:

Ausgangssperren: Zwischen 22 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ursprünglich wollte die Bundesregierung, dass diese Ausgangsbeschränkung bereits eine Stunde früher, ab 21 Uhr, gilt. Joggen und Spaziergänge sollen nun bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine.

Ausnahmen von der Ausgangssperre sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle. Ausgenommen sind auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.

Private Kontakte: Ein Haushalt darf sich höchstens mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt das nicht. Zu Veranstaltungen „bei Todesfällen“ dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen, doppelt so viele wie ursprünglich geplant.

Einzelhandel: Läden dürfen nur noch nach vorheriger Terminbuchung für ihre Kunden öffnen. Voraussetzung für das Shoppen mit Termin ist unter anderem ein negativer Corona-Test. Ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch Click & Collect möglich - also das Abholen bestellter Waren.

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Sie dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Schulen: Hier wurden die Regeln verschärft. In den Schulen soll nun ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht vorgeschrieben werden.

Unternehmen: Arbeitgeber müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Bietet der Arbeitgeber Homeoffice an, sollen die Arbeitnehmer verpflichtet werden, dieses Angebot auch anzunehmen.

Friseure & Co.: Körpernahe Dienstleistungen sind generell untersagt. Ausgenommen sind Friseurbetriebe und die Fußplege sowie Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Gastronomie: Der Betrieb von Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen und auch Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Kultur: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Eine spezielle Regel gibt es auch für Kinder unter 14: Sie sollen „in Gruppen von höchstens fünf Kindern“ gemeinsam Sport treiben dürfen.

Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Zoos und botanische Gärten: Ursprünglich war vorgesehen, dass sie ab einer Inzidenz von 100 komplett schließen müssen. Nun sollen die Außenbereiche solcher Einrichtungen weiter öffnen können, wenn „angemessene Schutz- und Hygienekonzepte“ eingehalten werden. Außerdem müssen Besucher ab sechs Jahren einen negativen Corona-Test vorweisen.

Öffentlicher Verkehr: In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau grundsätzlich Pflicht. Das Kontroll- und Servicepersonal darf auch eine OP-Maske verwenden. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt - egal ob in Hotels, Ferienhäusern oder anderen Herbergen.

Schul-Notbremse ab Inzidenz von 165

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.

Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen.

Ursprünglich war eine 7-Tage-Inzidenz von 200 als Schwellenwert geplant. Unabhängig von der Notbremse gilt: Schüler*innen sowie Lehrer*innen müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden.

Fünf-Tage-Regel für Lockerungen

Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegt.

Die anderen Maßnahmen werden erst gelockert, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Zum Weiterlesen



Daten-Quelle: Robert Koch-Institut (RKI)

Hinweis: Die Karte zur Notbremse basiert auf den täglichen Meldungen des RKI und bildet die Regeln auf dieser Datengrundlage ab. Ob vor Ort tatsächlich Lockdown-Maßnahmen verhängt werden, wird nicht erfasst.
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